Hafen und Geländeordnung

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Hafen - und Geländeordnung

 

1.    

Jedes Mitglied ist für die Ordnung, Sauberkeit und Instandhaltung des Vereinsgeländes  verantwortlich.

        Die Auflagen der Behörde für die Nutzung und Reinhaltung des Gewässers und Geländes  machen eine strickte Einhaltung der Regeln erforderlich. Deshalb muß bei ordnungswidrigem Verhalten mit dem Ausschluß aus dem Verein    gerechnet werden.

                                                                                                                                                      

2.    

Besuchern ist das Betreten des Geländes nur mit Genehmigung eines Mitgliedes gestattet.

        Der Gastgeber ist für das Verhalten der Besucher verantwortlich. Die Besucher haben sich nach den Regeln der Hafen - und Geländeordnung zu richten und den Anordnungen der

        Mitglieder Folge zu leisten. Besucher können bei Nichtbefolgung zum sofortigem verlassen des Vereinsgeländes aufgefordert werden. Für eventuell verursachte Schäden können Besucher haftbar gemacht werden.

 

3.    

Das Verhalten auf dem Gelände ist den Hamburger Umwelt - und Lärmschutzgesetzen,

        sowie der allgemeinen Hafenordnung anzupassen.

-  Nach 20:00 Uhr und an Sonn - und Feiertagen muß unnötiger Lärm vermieden werden.

-  Ab 22:00 Uhr ist Hafenruhe einzuhalten.

-   Randalieren, ungebührliches Benehmen und übermäßiger Alkoholgenuß haben wegen der Kinder und der Schädigung des Ansehens des Vereins zu unterbleiben.

-  Im Hafenbecken darf wegen des Wellenschlages nur mit stark gedrosselter Geschwindigkeit gefahren werden.

 

4.

Es ist verboten, mitgebrachten Haus - oder Sperrmüll auf dem Gelände oder auf der  Müllsammelstelle abzuladen.

 

5.

Abfälle gehören in geeignete Müllsäcke bzw. Container.

Es ist nicht erlaubt:

-  Abfälle in Kartons auf den Steganlagen oder im Gelände abzustellen.

-  Müllsäcke oder Sperrmüll außerhalb der Sammelstelle zu lagern.

-  Sondermüll (Öl, Bilgenwasser, Chemikalien u. ä.) ins Gelände oder Wasser zu gießen.

-  Flaschen und andere Gegenstände ins Wasser oder Gelände zu werfen.

 

6.

Es ist aus versicherungstechnischen Gründen nicht gestattet, Treibstoff auf dem Gelände und der Steganlage in der Nähe der Boote zu lagern.

 Auch sollte möglichst nur am Arbeitskai Treibstoff getankt werden und zwar nur in kleinen  Mengen.

 

7.

Die Stege müssen stets frei sein und ungehinderten Zugang zu den Booten bieten.

Deshalb dürfen auf diesen keine Gegenstände gelagert werden 

 

8.

Auf den Stegen in der Nähe der Boote darf nicht gegrillt werden.

Hierfür sind geeignete Stellen im Gelände vorhanden.

 

9.

Reparaturen dürfen nur auf dem gepflasterten Platz und am Arbeitssteg ausgeführt werden.

 

10.  

Bei Arbeiten mit Verletzungsgefahren muß die Arbeitstelle ausreichend abgesichert und gekennzeichnet werden.

 

11.  

Für Unfälle und Verletzungen auf dem Gelände bei Reparaturarbeiten haftet jeder für sich selbst.

Deshalb muß jedes Mitglied Verbandszeug dabei haben.

 

12.  

Nach Arbeitsschluß darf der Arbeitsplatz nur aufgeräumt und ohne Gefahrenquellen hinterlassen werden.

 

        13.  

Um den Trinkwasserhaushalt gering zu halten, ist es verboten, Autos oder Wohnwagen auf  dem  Gelände zu waschen.

 

14.

Verunreinigungen durch Hunde oder andere mitgebrachte Tiere sind vom Besitzer sofort zu beseitigen.

 

15.  

Jedes Vereinsmitglied haftet für verursachte Schäden am Vereins - und Fremdeigentum zu Lande und zu Wasser.

 

16.  

Das betreiben von öffentlichem kommerziellem Gewerbe auf dem Vereinsgelände ist aufgrund der Vereinssatzung untersagt.

17.  

Kinder dürfen sich nicht unbeaufsichtigt an den Kaianlagen oder auf den Bootsstegen aufhalten.

 

18. 

Das Wohnen auf den Booten ist nicht gestattet.

19.  

Das große Tor muß aus Sicherheitsgründen stets verschlossen gehalten werden.

Der letzte, der das Gelände verläßt, hat dafür zu sorgen daß die Vereinsräume und Tore verriegelt sind.

      

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